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Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 3. Mai 2016 betreffend Informationspflicht der Transportunternehmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen wichtigen Entscheid bezüglich der Informationspflicht der Transportunternehmen gefällt. Die heutige Informationspraxis bezüglich Zahlungsmöglichkeiten ist ausreichend und bedarf keiner weiteren Massnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen wichtigen Entscheid für die Transportunternehmen bezüglich der mit der Beförderungspflicht verbundenen Informationspflicht gefällt. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid, dass die öV-Benutzerinnen und Benutzer zum heutigen Zeitpunkt ausreichend über die Zahlungsmöglichkeiten informiert werden und keine zusätzlichen Massnahmen durch das Personal nötig sind. Im konkreten Fall sei auf die Möglichkeit, dass man per SMS einen Fahrausweis kaufen könne, mit einem Kleber auf dem Automaten ausreichend aufmerksam gemacht worden. Ausserdem sind auch die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten ausreichend, welche den Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen. Das Personal habe keine zusätzliche Informationspflicht, über die Zahlungsmöglichkeiten Auskunft zu geben. Eine Ausnahme bildeten lediglich diejenigen Fälle, bei denen der Fahrausweis auf dem Fahrzeug gekauft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt ausserdem die Forderung des Bundesamts für Verkehr ab, dass die öV-Benutzerinnen und –Benutzer die Möglichkeit haben müssen, mit einer Zehnfrankennote zu bezahlen. Jedes Transportunternehmen kann über die von ihm angebotenen Zahlungsmöglichkeiten selber entscheiden.

Verletzung der Zurückhaltungspflicht und der Autonomie der TU durch das Bundesamt für Verkehr (BAV)

Das Bundesverwaltungsgericht hält ebenfalls fest, dass das BAV mit dem Entscheid vom 27. Januar 2015 die Autonomie der Transportunternehmen unzulässig beschränkt hat, indem das BAV die Art und Weise, wie die Unternehmen ihre Kundinnen und Kunden zu informieren haben, kritisiert hat. Diese Entscheidung ist von besonderer Trageweite und lässt den Schluss zu, dass Transportunternehmen einen erheblichen Freiraum besitzen in Bezug auf ihre Funktionsweise im Allgemeinen sowie in Bezug auf die Wahl der Mittel zur Kundeninformation über die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.