Der öffentliche Verkehr in der Schweiz funktioniert in der Regel sehr zuverlässig und ist von einer hohen Qualität geprägt. Trotzdem können unvorhergesehene Ereignisse und Verspätungen nicht immer vermieden werden. Deshalb erhalten Reisende eine Entschädigung, wenn sie mit 60 oder mehr Minuten Verspätung am Reiseziel eintreffen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Fahrgastrechte im Verspätungsfall.
Wichtig: Als primäres Kundenportal steht Ihnen die Website www.swisspass.ch/fahrgastrechte zur Verfügung. Neben allen Informationen ist dort auch das Entschädigungsformular aufgeschaltet.
Transportunternehmen und öV-Verbünde finden weitere Informationen rund um die Abwicklung von Entschädigungsanträgen im InfoPortal öV.
Produkt | Entschädigungsmodalitäten |
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Einzelfahrausweise Tageskarten (gemäss OBI-Verordnung) |
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Pauschalfahrausweise mit mind. einer Woche unbegrenzter Fahrt (gemäss Tarifbestimmungen Alliance SwissPass) |
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Ab einer Stunde Verspätung am Reiseziel über die gesamte Reisekette besteht – unabhängig des gekauften Fahrausweises – Anspruch auf eine Entschädigung von 25 Prozent des Billettpreises. Beträgt die Verspätung über zwei Stunden, werden 50 Prozent entschädigt. Als Billettpreis gilt der Preis, der effektiv für den Fahrausweis bezahlt wurde. Das gilt auch für Fahrausweise, die mit einem Halbtaxabonnement gekauft wurden. Der Entschädigungsanspruch gilt auch, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde, zum Beispiel durch einen Erdrutsch oder Steinschlag.
Inhaberinnen und Inhaber von Abonnementen des öffentlichen Verkehrs erhalten bei einer Verspätung ab einer Stunde den Tageswert des Abonnements zurück (z. B. Abopreis geteilt durch 365 Tage bei einem Jahresabo). Über die gesamte Gültigkeitsdauer werden maximal 10 Prozent des Abowerts entschädigt.
Da Abonnentinnen und Abonnenten nicht über eine Fahrkarte für eine bestimmte Strecke und einen definierten Zeitraum verfügen, können sie die erlittenen Verspätungen in der Regel nicht abschliessend nachweisen. Um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, reicht es deshalb, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie von einer Verspätung betroffen waren.
Nicht entschädigt werden die Kinder-Mitfahrkarte, die Junior-Karte, FVP-Abos sowie das Halbtaxabonnement.
Die Fahrgastrechte sind im gesamten öffentlichen Verkehr gültig, unabhängig der Strecke und des Transportmittels. Obwohl in der OBI-Verordnung explizit ausgeschlossen, werden auch Verspätungen im öffentlichen Seilbahn- und Schiffsverkehr entschädigt. So können die Passagierrechte möglichst einheitlich und kundenfreundlich umgesetzt werden.
Das Antragsformular für betroffene Reisende steht online oder bei allen Transportunternehmen zur Verfügung. Somit können Entschädigungsansprüche an jeder Verkaufsstelle oder über www.swisspass.ch/fahrgastrechte geltend gemacht werden, unabhängig davon bei welchem Transportunternehmen die Verspätung auftrat. Diese Lösung ist einfach, kundenfreundlich und gilt für die ganze öV-Branche. Verarbeitet werden die Anträge zentral bei der SBB, welche diese Aufgabe im Mandat für die Alliance SwissPass ausführt. Deshalb kann ein Antrag auch per Post an folgende Adresse eingereicht werden:
SBB AG
SBB Contact Center
Fahrgastrechte
Postfach 176
3900 Brig
Der Antrag muss spätestens 30 Tage nach dem Ereignis eingereicht werden.
Ist der Anspruch berechtigt, wird die Entschädigung in der Regel innert 30 Tagen nach Einreichung des Antrags ausgerichtet. Die antragstellende Person erhält den Betrag per Überweisung auf das Bank- oder Postkonto gutgeschrieben. Beträge unter 5 Franken werden nicht ausbezahlt und bei weiteren Anträgen nicht angerechnet.
Reisende haben Anrecht auf die gebührenfreie Erstattung des Billetts in folgenden Fällen:
Die Erstattung des Fahrausweises erfolgt in diesen Fällen wie bisher dezentral, sprich am Abgangs-, Umsteige- oder Zielort – liegt also in der individuellen Verantwortung jedes Transportunternehmens respektive öV-Verbunds.
Ja, bei Anschlussbruch aufgrund einer Verspätung ist die Weiterfahrt ohne Nachzahlung möglich. Die Strecke kann über einen sinnvollen Alternativweg oder mit einer späteren Verbindung zurückgelegt werden. Dies gilt auch für Billette mit Zugsbindung.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss das Transportunternehmen den Reisenden Getränke und bei längerer Wartezeit eine angemessene Verpflegung anbieten, sofern sie im Fahrzeug oder in der Station verfügbar sind. Notfalls ist auch eine angemessene Unterbringung für die Nacht inklusive Transport kostenlos zu organisieren, sofern nicht höhere Gewalt für die Verspätung verantwortlich ist.
Hingegen besteht kein Anspruch auf die Übernahme von Folgeschäden (z.B. wenn ein Flug oder Konzert verpasst wird).
Desweiteren besteht für die Transportunternehmen im Falle von Verspätungen und Ausfällen eine Informationspflicht. Darunter fällt auch die Pflicht, über die Fahrgastrechte zu informieren.
Reisende, deren Entschädigungsantrag abgelehnt wurde, können sich nochmals melden, indem sie innerhalb von 30 Tagen auf das Absagemail antworten und den Vorfall genau schildern, ohne dabei den Betreff zu ändern. Bei einer Absage auf dem Postweg, können sich Reisende an die untenstehende Adresse wenden:
SBB AG
SBB Contact Center
Fahrgastrechte
Postfach 176
3900 Brig
Wird der negative Bescheid bestätigt, können Sie sich an die Beschwerdestellen der Transportunternehmen wenden oder beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Beschwerde einreichen. Das BAV hat dazu eine Durchsetzungsstelle eingerichtet.
An den Datenschutz werden allerhöchste Anforderungen gestellt. Es werden nur die Daten genutzt, die für die Abwicklung der Entschädigungsanträge zwingend benötigt werden. Die personenbezogenen Daten werden selbstverständlich nicht für Marketingzwecke verwendet und nicht an Dritte ausserhalb des öffentlichen Verkehrs weitergegeben. Antragstellende werden zur Datennutzung auf den Formularen transparent informiert. Die Anträge werden für einen begrenzten Zeitraum zu folgenden Zwecken gespeichert:
Die Fahrgastrechte im öffentlichen Verkehr sind Teil des Personenbeförderungsgesetzes und der Bestimmungen der Verordnung zur Organisation der Bahninfrastruktur (OBI), welche am 1. Januar 2021 in Kraft traten. Sie verpflichten die Transportunternehmen bei Kursausfällen und Verspätungen ab einer Stunde am Zielort zu Rückerstattungen oder Entschädigungen. Darauf haben die Passagiere ein gesetzlich festgelegtes Recht, das sie bei jedem Transportunternehmen geltend machen können, das an der Reisekette beteiligt war. Die Alliance SwissPass hat darüber hinausgehende zusätzliche Bestimmungen im Tarif 601 erlassen.
Die Branche des öffentlichen Verkehrs betreibt das zentrale Informationssystem «SynServ» über Reisende ohne oder mit teilgültigem Fahrausweis. Weitere Informationen zu SynServ finden Sie hier.