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Fahrgastrechte im öffentlichen Verkehr

Der öffentliche Verkehr in der Schweiz funktioniert in der Regel sehr zuverlässig und ist von einer hohen Qualität geprägt. Trotzdem können unvorhergesehene Ereignisse und Verspätungen nicht immer vermieden werden. Deshalb erhalten Reisende eine Entschädigung, wenn sie mit 60 oder mehr Minuten Verspätung am Reiseziel eintreffen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Fahrgastrechte im Verspätungsfall.


Wichtig: Als primäres Kundenportal steht Ihnen die Website www.swisspass.ch/fahrgastrechte zur Verfügung. Neben allen Informationen ist dort auch das Entschädigungsformular aufgeschaltet. 
Transportunternehmen und öV-Verbünde finden weitere Informationen rund um die Abwicklung von Entschädigungsanträgen im InfoPortal öV.


Übersicht über die Entschädigungsmodalitäten im Verspätungsfall

Produkt Entschädigungsmodalitäten
Einzelfahrausweise 
Tageskarten 

(gemäss OBI-Verordnung) 
  • Ab 60 Minuten Verspätung Entschädigung von 25 Prozent des Billettpreises. 
  • Ab 120 Minuten Verspätung Entschädigung von 50 Prozent des Billettpreises. 
  • Keine Auszahlung von Entschädigungsbeträgen unter 5 Franken. 
  • Keine Kumulation von Anträgen. 
  • Auszahlung des Geldbetrags via Überweisung. 
Pauschalfahrausweise 
mit mind. einer Woche unbegrenzter Fahrt 
(gemäss Tarifbestimmungen Alliance SwissPass) 
  • Ab 60 Minuten Verspätung Entschädigung in der Höhe des Tageswerts des Abonnements. 
  • 5 Franken ausbezahlter Mindestbetrag, tiefere Tageswerte werden aufgerundet. 
  • Über die gesamte Gültigkeitsdauer werden maximal 10 Prozent des Abowerts entschädigt. 
  • Auszahlung des Geldbetrags via Überweisung. 

Wer hat ab wann Anspruch auf eine Entschädigung? Wie hoch ist der ausbezahlte Betrag?

Ab einer Stunde Verspätung am Reiseziel über die gesamte Reisekette besteht – unabhängig des gekauften Fahrausweises – Anspruch auf eine Entschädigung von 25 Prozent des Billettpreises. Beträgt die Verspätung über zwei Stunden, werden 50 Prozent entschädigt. Als Billettpreis gilt der Preis, der effektiv für den Fahrausweis bezahlt wurde. Das gilt auch für Fahrausweise, die mit einem Halbtaxabonnement gekauft wurden. Der Entschädigungsanspruch gilt auch, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde, zum Beispiel durch einen Erdrutsch oder Steinschlag. 


Wie werden Abonnentinnen und Abonnenten entschädigt?

Inhaberinnen und Inhaber von Abonnementen des öffentlichen Verkehrs erhalten bei einer Verspätung ab einer Stunde den Tageswert des Abonnements zurück (z. B. Abopreis geteilt durch 365 Tage bei einem Jahresabo). Über die gesamte Gültigkeitsdauer werden maximal 10 Prozent des Abowerts entschädigt.

Da Abonnentinnen und Abonnenten nicht über eine Fahrkarte für eine bestimmte Strecke und einen definierten Zeitraum verfügen, können sie die erlittenen Verspätungen in der Regel nicht abschliessend nachweisen. Um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, reicht es deshalb, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie von einer Verspätung betroffen waren.

Nicht entschädigt werden die Kinder-Mitfahrkarte, die Junior-Karte, FVP-Abos sowie das Halbtaxabonnement.


Gelten die Bestimmungen der Fahrgastrechte auf sämtlichen öV-Strecken?

Die Fahrgastrechte sind im gesamten öffentlichen Verkehr gültig, unabhängig der Strecke und des Transportmittels. Obwohl in der OBI-Verordnung explizit ausgeschlossen, werden auch Verspätungen im öffentlichen Seilbahn- und Schiffsverkehr entschädigt. So können die Passagierrechte möglichst einheitlich und kundenfreundlich umgesetzt werden.


Wo und über welche Kanäle können Ansprüche geltend gemacht werden? 

Das Antragsformular für betroffene Reisende steht online oder bei allen Transportunternehmen zur Verfügung. Somit können Entschädigungsansprüche an jeder Verkaufsstelle oder über www.swisspass.ch/fahrgastrechte geltend gemacht werden, unabhängig davon bei welchem Transportunternehmen die Verspätung auftrat. Diese Lösung ist einfach, kundenfreundlich und gilt für die ganze öV-Branche. Verarbeitet werden die Anträge zentral bei der SBB, welche diese Aufgabe im Mandat für die Alliance SwissPass ausführt. Deshalb kann ein Antrag auch per Post an folgende Adresse eingereicht werden:

SBB AG
SBB Contact Center
Fahrgastrechte
Postfach 176
3900 Brig

Der Antrag muss spätestens 30 Tage nach dem Ereignis eingereicht werden.


Wann und wie erfolgt die Auszahlung des Betrags?

Ist der Anspruch berechtigt, wird die Entschädigung in der Regel innert 30 Tagen nach Einreichung des Antrags ausgerichtet. Die antragstellende Person erhält den Betrag per Überweisung auf das Bank- oder Postkonto gutgeschrieben. Beträge unter 5 Franken werden nicht ausbezahlt und bei weiteren Anträgen nicht angerechnet.


Ich habe meine Reise aufgrund von Verspätungen abgebrochen oder gar nicht erst angetreten. Erhalte ich ebenfalls eine Entschädigung?

Reisende haben Anrecht auf die gebührenfreie Erstattung des Billetts in folgenden Fällen:

  • Nichtantritt der Reise, weil die Reise aufgrund der Verspätung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann (vollständige Erstattung).
  • Abbruch der Reise, wenn die Reise aufgrund der Verspätung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann (vollständige Erstattung bei unverzüglicher Rückkehr zum Ausgangsort, teilweise Erstattung bei Verbleib an einer Unterwegsstation)

Die Erstattung des Fahrausweises erfolgt in diesen Fällen wie bisher dezentral, sprich am Abgangs-, Umsteige- oder Zielort – liegt also in der individuellen Verantwortung jedes Transportunternehmens respektive öV-Verbunds.


Ich habe ein Billett für eine bestimmte Verbindung. Kann ich mit dem Fahrausweis eine andere Verbindung wählen, wenn ich aufgrund einer Verspätung die ursprüngliche Verbindung nicht mehr erreiche?

Ja, bei Anschlussbruch aufgrund einer Verspätung ist die Weiterfahrt ohne Nachzahlung möglich. Die Strecke kann über einen sinnvollen Alternativweg oder mit einer späteren Verbindung zurückgelegt werden. Dies gilt auch für Billette mit Zugsbindung.


Haben die Transportunternehmen im Verspätungsfall weitere Pflichten?

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss das Transportunternehmen den Reisenden Getränke und bei längerer Wartezeit eine angemessene Verpflegung anbieten, sofern sie im Fahrzeug oder in der Station verfügbar sind. Notfalls ist auch eine angemessene Unterbringung für die Nacht inklusive Transport kostenlos zu organisieren, sofern nicht höhere Gewalt für die Verspätung verantwortlich ist. 

Hingegen besteht kein Anspruch auf die Übernahme von Folgeschäden (z.B. wenn ein Flug oder Konzert verpasst wird). 

Desweiteren besteht für die Transportunternehmen im Falle von Verspätungen und Ausfällen eine Informationspflicht. Darunter fällt auch die Pflicht, über die Fahrgastrechte zu informieren. 
 


Wo kann ich mich beschweren, falls mein Entschädigungsantrag abgelehnt wurde?

Reisende, deren Entschädigungsantrag abgelehnt wurde, können sich nochmals melden, indem sie innerhalb von 30 Tagen auf das Absagemail antworten und den Vorfall genau schildern, ohne dabei den Betreff zu ändern. Bei einer Absage auf dem Postweg, können sich Reisende an die untenstehende Adresse wenden:

SBB AG
SBB Contact Center
Fahrgastrechte 
Postfach 176
3900 Brig

Wird der negative Bescheid bestätigt, können Sie sich an die Beschwerdestellen der Transportunternehmen wenden oder beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Beschwerde einreichen. Das BAV hat dazu eine Durchsetzungsstelle eingerichtet. 


Werden die Anträge respektive meine persönlichen Daten gespeichert?

An den Datenschutz werden allerhöchste Anforderungen gestellt. Es werden nur die Daten genutzt, die für die Abwicklung der Entschädigungsanträge zwingend benötigt werden. Die personenbezogenen Daten werden selbstverständlich nicht für Marketingzwecke verwendet und nicht an Dritte ausserhalb des öffentlichen Verkehrs weitergegeben. Antragstellende werden zur Datennutzung auf den Formularen transparent informiert. Die Anträge werden für einen begrenzten Zeitraum zu folgenden Zwecken gespeichert:

  • Sicherstellen einer guten Dienstleistungsqualität bei Auskünften für Antragstellende,
  • Sicherstellen eines kundenfreundlichen Bearbeitungsprozesses von Anträgen,
  • Identifikation und Verhinderung von missbräuchlich erhobenen Ansprüchen,
  • Sicherstellen der Revisionstauglichkeit und Verbesserung der Bearbeitungsprozesse.

Worauf basieren die geltenden Fahrgastrechte?

Die Fahrgastrechte im öffentlichen Verkehr sind Teil des Personenbeförderungsgesetzes und der Bestimmungen der Verordnung zur Organisation der Bahninfrastruktur (OBI), welche am 1. Januar 2021 in Kraft traten. Sie verpflichten die Transportunternehmen bei Kursausfällen und Verspätungen ab einer Stunde am Zielort zu Rückerstattungen oder Entschädigungen. Darauf haben die Passagiere ein gesetzlich festgelegtes Recht, das sie bei jedem Transportunternehmen geltend machen können, das an der Reisekette beteiligt war. Die Alliance SwissPass hat darüber hinausgehende zusätzliche Bestimmungen im Tarif 601 erlassen.


Wo finde ich Informationen zum zentralen Informationssystem «SynServ»?

Die Branche des öffentlichen Verkehrs betreibt das zentrale Informationssystem «SynServ» über Reisende ohne oder mit teilgültigem Fahrausweis. Weitere Informationen zu SynServ finden Sie hier.