Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat einen neuen Pauschalsatz für die Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzugskürzung von konzessionierten Transportunternehmen festgelegt. Der neue Satz liegt bei 3,4 Prozent und kommt ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.
Beiträge der öffentlichen Hand gelten für die Mehrwertsteuer nicht als steuerbares Entgelt. Dies führt für die Empfänger solcher Beiträge wie beispielsweise konzessionierte Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen zu einer anteilsmässigen Vorsteuerabzugskürzung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung vereinbart dafür einen Pauschalsatz, der laufend überprüft und angepasst wird.
Die letzte Auswertung von 44 abgeltungsberechtigten Unternehmen ergab einen neuen Satz von 3,4 Prozent. Dieser liegt 0,3 Prozentpunkte tiefer als der bisherige Wert von 3,7 Prozent. Für die Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung sind nur die erhaltenen Betriebsbeiträge und Darlehenserlasse mit dem Pauschalsatz von 3,4 Prozent zu multiplizieren. Vorsteuerkürzungen für Zinsvorteile auf Darlehen zu Vorzugskonditionen und die Mineralölsteuerrückerstattung sind mit der Anwendung des Pauschalsatzes abgegolten und sind deshalb nicht zusätzlich einzubeziehen.
Wir bitten die Transportunternehmen zu berücksichtigen, dass der neue Pauschalsatz am 1. Januar 2020 zur Anwendung kommt und bis am 31. Dezember 2023 gültig ist, sofern es nicht zu Anpassungen beim Mehrwertsteuersatz kommt. Bei Fragen können Sie sich an Daniela Walker, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Verband öffentlicher Verkehr, wenden: daniela.walker@voev.ch, 031 359 23 50.